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# § 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung gilt für
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1.die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung
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a)einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
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b)einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
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c)einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,
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2.die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.
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