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# § 27 Mindeststückelung; Betragsbegrenzung
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(1) Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingereichten Plan von einem Emittenten vermögenswertreferenzierter Token verlangen, sofern dieser Plan nicht die Voraussetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des betreffenden Kryptowertes als Tauschmittel sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesanstalt eine Mindeststückelung einführen oder den auszugebenden Betrag begrenzen.
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(2) Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines auszugebenden vermögenswertreferenzierten Tokens nach Absatz 1 oder schreibt eine Mindeststückelung vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 feststellt, dass die vorbezeichnete Token-Art eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt, und legt die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für signifikante E-Geld-Token und E-Geld-Token, die auf keine amtliche Währung eines Mitgliedstaates lauten.
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