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# § 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb
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des Salzbergbaus
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(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.
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(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von32 Grad C beschäftigt werden,
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1.wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C ausgesetzt sind,
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2.wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C verbringen und
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3.wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C ausgesetzt ist.
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(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als30 Grad C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.
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(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde
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1.Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als30 Grad C,
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2.ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.
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