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# § 10 Arbeiten in Notfällen
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Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
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1.für den Einsatz von Grubenwehren,
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2.für Arbeiten zur
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a)Rettung von Personen,
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b)Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
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c)Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.
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