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# § 6 Urkunden
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Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
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1.in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
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2.in den Fällen des § 4 Abs. 2
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a)der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
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b)das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
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c)das Flaggenzertifikat;
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3.in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
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Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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