Files
lawgit/laws_md/klfzkv-binsch/§6.md

688 B

§ 6 Urkunden

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen: 1.in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises; 2.in den Fällen des § 4 Abs. 2 a)der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief; b)das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis; c)das Flaggenzertifikat;

3.in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.