18 lines
1.2 KiB
Markdown
18 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 1 Begriffsbestimmungen
|
|
|
|
Im Sinne dieser Verordnung sind:
|
|
1.Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
|
|
2.Kleinfahrzeuge:Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
|
|
a)Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
|
|
aa)Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
|
|
bb)Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
|
|
cc)Fähren;
|
|
dd)schwimmende Geräte;
|
|
|
|
b)Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
|
|
c)Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
|
|
d)Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
|
|
e)Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
|
|
f)Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
|
|
g)Beiboote.
|