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lawgit/laws_md/klfzkv-binsch/§1.md

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# § 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2.Kleinfahrzeuge:Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
a)Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
aa)Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
bb)Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
cc)Fähren;
dd)schwimmende Geräte;
b)Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
c)Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
d)Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
e)Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
f)Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
g)Beiboote.