43 lines
2.9 KiB
Markdown
43 lines
2.9 KiB
Markdown
# § 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
|
|
|
|
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
|
|
|
|
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
|
|
1.Kundenauftrag,
|
|
2.Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und
|
|
3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
|
|
|
|
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,
|
|
b)Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen,
|
|
c)Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,
|
|
d)Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,
|
|
e)die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.
|
|
|
|
2.Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
|
|
a)Dachbekleidungen,
|
|
b)Fassadenbekleidungen,
|
|
c)Ableitungssysteme von Niederschlagswasser oder
|
|
d)Formteile der Lüftungstechnik.
|
|
|
|
3.Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
|
|
4.Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
|
|
|
|
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
a)Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen,
|
|
b)die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben,
|
|
c)Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen,
|
|
d)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten,
|
|
e)Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen,
|
|
f)Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen.
|
|
|
|
2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
3.Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
|
|
|
|
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen,
|
|
2.der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten,
|
|
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
|