4 lines
250 B
Markdown
4 lines
250 B
Markdown
# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
|
|
|
|
Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
|