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# § 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
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(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
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2.Arbeitsschritte festzulegen,
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3.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
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4.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
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5.Messungen durchzuführen,
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6.Verbindungen herzustellen,
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7.Oberflächen zu behandeln,
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8.Bauteile zu planen und herzustellen sowie
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9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach §10Absatz 3 schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.
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