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# § 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
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(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,
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2.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
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3.Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,
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4.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
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5.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,
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6.Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
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7.Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
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8.Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,
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9.klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
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10.Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und
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11.Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
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(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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