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# § 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
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(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsschritte festzulegen,
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2.Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
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3.Messungen durchzuführen,
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4.Temperatur zu legen,
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5.nach Oktaven zu stimmen,
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6.chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,
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7.Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und
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8.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
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(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach §9Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.
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