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# § 4 Mitteilungspflichten
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(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,
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1.wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder
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2.wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.
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(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.
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