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# § 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
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(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen; die Mittel hierfür können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2015 abgerufen werden.
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(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 30. September 2015 abzuschließen.
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(3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über
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1.die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,
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2.die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,
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3.die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze.
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(4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Nummern bis zum 28. Februar 2016 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.
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