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# § 3 Förderbereiche
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Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
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1.Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
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a)Krankenhäuser,
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b)Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
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c)Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
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d)Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
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e)Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
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f)Luftreinhaltung.
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2.Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
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a)Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
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b)Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
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c)Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
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d)Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
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Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
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