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# § 2 Abrufberechtigung
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(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass
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1.Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder
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2.Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde.
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(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.
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(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.
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(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.
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