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# § 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die
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1.bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
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2.den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
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durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
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