21 lines
1.4 KiB
Markdown
21 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Kunden zu beraten,
|
|
2.Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,
|
|
3.Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,
|
|
4.Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,
|
|
5.produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
|
|
6.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
|
|
7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
|
|
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
|
|
|
|
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
|
|
1.Fertigen von Kerzen oder
|
|
2.Fertigen von Reliefs und Dekoren.
|
|
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
|
|
|
|
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
|