22 lines
1.5 KiB
Markdown
22 lines
1.5 KiB
Markdown
# § 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,
|
|
2.Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,
|
|
3.Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,
|
|
4.einteilige Silikonformen anzufertigen,
|
|
5.Farbmittel zu verarbeiten,
|
|
6.betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
|
|
7.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
|
|
8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
|
|
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
|
|
|
|
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
|
|
1.Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
|
|
2.Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.
|
|
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
|
|
|
|
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
|
|
|
|
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
|