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# § 2 Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten
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(1) Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:
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1.die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit
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a)nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
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b)invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
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c)zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),
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2.ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die
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a)intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
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aa)nach Erwachsenen und Kindern,
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bb)nach Schwangeren,
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cc)wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
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dd)nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,
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b)invasiv beatmet werden oder
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c)aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,
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3.ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und
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4.eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.
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(2) Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen. Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.
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