Files
lawgit/laws_md/khg/§3.md

9 lines
762 B
Markdown

# § 3 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.(weggefallen)
2.Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
3.Polizeikrankenhäuser,
4.Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.
§ 28 bleibt unberührt. § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.