9 lines
720 B
Markdown
9 lines
720 B
Markdown
# § 67 Höhe der Entschädigung
|
|
|
|
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Eigenbesitzers für
|
|
1.den Erwerb des Kulturgutes und
|
|
2.die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes.
|
|
Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht übersteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädigung zu zahlen.
|
|
|
|
(2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe Eigentum des Eigenbesitzers, so hat der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rückgabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Aufwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.
|