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# § 59 Rückgabeersuchen
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Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
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1.den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
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2.Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.
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