348 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt 1.den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung, 2.die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut, 3.das Inverkehrbringen von Kulturgut, 4.die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes, 5.die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und 6.die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.