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# § 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
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(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
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1.nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
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2.nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen kontrollieren und übergeben“ und
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3.nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“.
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(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
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(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
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(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
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