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# § 5 Fachgespräch
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(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
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2.Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Aspekte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
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3.sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
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4.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
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(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
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