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# § 6 Form und Ablauf der Prüfung
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(1) Die Prüfung gliedert sich in
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1.eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,
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2.ein Fachgespräch nach § 8 und
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3.eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.
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(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
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(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
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