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# § 10 Bestehen der Prüfung
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Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
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1.der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
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2.im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
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3.die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.
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