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# § 3 Antragsverfahren
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(1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt werden will. Beizufügen sind
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1.ein Lebenslauf mit Lichtbild;
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2.das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
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3.eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Führerscheins (§ 2 Abs. 1 Nr. 3);
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4.Unterlagen über den Nachweis der praktischen Tätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);
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5.eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5);
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6.eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);
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7.Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses oder über die Meisterprüfung (§ 2 Abs. 2).
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(2) Die Anerkennungsbehörde kann eine Beurteilung des Bewerbers von der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr anfordern, bei der der Bewerber beschäftigt ist oder war.
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