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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
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a)Karosserieinstandhaltungstechnik,
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b)Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder
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c)Caravan- und Reisemobiltechnik sowie
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3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,
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2.Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
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3.Messen und Prüfen von Systemen,
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4.Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,
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5.Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
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6.Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
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7.Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,
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8.Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
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9.Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,
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10.Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie
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11.Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:
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1.Beurteilen von Schadensumfängen,
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2.Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
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3.Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,
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4.Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie
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5.Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:
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1.Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,
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2.Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,
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3.Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,
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4.Beurteilen von Schadensumfängen und
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5.Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
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(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
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1.Karosseriebau oder
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2.Fahrzeugbau.
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Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.
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(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind:
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1.Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,
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2.Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
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3.Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,
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4.Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie
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5.Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.
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(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt,
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5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
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6.betriebliche und technische Kommunikation sowie
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7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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