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# § 32 Inhalt der Zusatzqualifikation
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(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.
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(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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