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# § 28 Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
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2.Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen sowie Instandhaltungs- und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,
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3.Skizzen anzufertigen,
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4.Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,
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5.Material, Werkzeuge und Hilfsmittel zu disponieren,
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6.funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
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7.elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
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8.Berechnungen durchzuführen und
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9.elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
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