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# § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1.
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[Tabelle]
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2.
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[Tabelle]
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3.
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[Tabelle]
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4.
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[Tabelle]
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sowie
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5.
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[Tabelle]
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(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17, wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
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2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
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3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
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4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
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5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
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