13 lines
908 B
Markdown
13 lines
908 B
Markdown
# § 10 Prüfungsbereich Auftragsplanung
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Auftragsplanung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
|
|
2.Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
|
|
3.die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,
|
|
4.informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie
|
|
5.Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.
|
|
|
|
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|