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# § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
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(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
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(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
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