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# § 5 Anerkennung
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Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
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1.der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
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2.die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
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3.das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
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