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lawgit/laws_md/kdvg_2003/§11.md

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# § 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
1.ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
2.kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
3.ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.