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# § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
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(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
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1.ihre Mitglieder,
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2.Nichtmitglieder, die
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a)das 18. Lebensjahr vollendet haben und
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b)ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
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3.andere Anbauvereinigungen.
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Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
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(2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
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(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.
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(4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken erfolgen:
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1.zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen,
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2.zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
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(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.
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