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# § 6 Aufsichtsrechte und -maßnahmen
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(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
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(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.
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