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# § 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler
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(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
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(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
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1.die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
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2.die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
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3.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
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4.einen Prüfwert
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zu enthalten.
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Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
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(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
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1.die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
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2.die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
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3.den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
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4.die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
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§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
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(4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.
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