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# § 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
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Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:
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1.den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,
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2.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
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3.die Art des Vorgangs,
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4.die Daten des Vorgangs,
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5.die Zahlungsarten,
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6.den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
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7.einen Prüfwert sowie
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8.die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
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Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
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