Files
lawgit/laws_md/karg/§8.md

6 lines
195 B
Markdown

# § 8
(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
(2)