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# § 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I.Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
1.Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
2.Zwischenausschüttungen
3.Mittelzufluss (netto)
a)Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
b)Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
4.Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
5.Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Gewinne
davon nicht realisierte Verluste
II.Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.