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# § 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
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(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
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I.Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
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1.Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
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2.Zwischenausschüttungen
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3.Mittelzufluss (netto)
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a)Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
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b)Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
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4.Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
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5.Ergebnis des Geschäftsjahres
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davon nicht realisierte Gewinne
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davon nicht realisierte Verluste
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II.Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
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(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
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(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
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