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lawgit/laws_md/kapresv/§6.md

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# § 6 Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.