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# § 38 Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
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(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb angemessener Frist
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1.die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfolgen soll,
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2.die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 18; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung erfolgen soll und folgende Angaben erforderlich sind:
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a)der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden, und
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b)die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, einschließlich der Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister, der Reserveleistung sowie einer eindeutigen Zuschlagsnummer.
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(2) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge oder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazitätsreserve mit, insbesondere
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1.die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen,
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2.jeden Verstoß von Betreibern von Kapazitätsreserveanlagen gegen § 3; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und die Norm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss,
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3.die Vertragsbeendigungen nach § 22,
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4.die Aktivierung nach § 25,
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5.den Abruf nach § 26,
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6.jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, sofern den Übertragungsnetzbetreibern bekannt, die Ursache der Nichtverfügbarkeit enthalten muss, und
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7.die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den §§ 34 und 36.
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(3) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet haben.
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