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# § 14 Gebote
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(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins durch.
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(2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
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(3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
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(4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten:
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1.die Gebotsmenge und die dieser zugrunde liegende Reserveleistung in Megawatt ohne Nachkommastellen,
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2.den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen,
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3.Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,
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4.die Bezeichnung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und
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5.die Höchsterbringungsdauer, wobei bei einer den Wert von 2 400 Minuten übersteigenden Höchsterbringungsdauer maximal 2 400 Minuten berücksichtigungsfähig sind.
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Die nach Satz 1 Nummer 1 anzugebende Gebotsmenge ermittelt sich aus der Multiplikation der Reserveleistung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und des in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktors.
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(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
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1.den Sitz,
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2.den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,
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3.die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
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4.für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen.
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(6) Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 1 Megawatt betragen. Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. § 15 bleibt unberührt.
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(7) Die Gebotsmenge, die Reserveleistung und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.
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