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# § 28 Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen
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(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und gegen Bestimmungen der Anlagebedingungen sowie über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Anlagebedingungen zu berichten.
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(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:
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1.die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, für die Anteilinhaber und für die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft,
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2.die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
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(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art. Über die in § 29 Absatz 3 genannten Verstöße ist in jedem Fall zu berichten.
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(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist festzustellen, ob die entsprechende gesetzliche Regelung eingehalten oder verletzt wurde.
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