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# § 19 Erläuterungen
Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
1.die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2.die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3.die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.