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# § 16 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage
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(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
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(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
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1.Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
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2.bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und auf die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
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3.alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und auf die Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
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(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
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