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# § 3 Entscheidung über den Musterverfahrensantrag
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(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.
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(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit
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1.die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
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2.die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
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3.nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
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4.der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.
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